Gesetze
Einteilung der Feuerwerkskörper nach dem nun gültigen 4.SprengÄndG.
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
- KategorieT1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
- Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. Einteilung der sonstigen pyrotechnischen Gegenstände
- KategorieP1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die eine geringe Gefahr darstellen
- Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper nach dem 4.SprengÄndG.
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
- Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
- Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
- Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
- Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
- Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
- Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
- Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.
- Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
- Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger- Mitgliedstaates.
- Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
- Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
- Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände sofern vom Hersteller nicht anders angegeben die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
- Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
- handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
- militärische Sprengstoffe.
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände, also Feuerwerkskörper müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
- Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden ;
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
- die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
- Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m beantragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
B. Sonstige pyrotechnische Gegenständ, Feuerwerkskörper
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
C. Anzündmittel
- Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
- Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
- Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
- Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
- Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- Die elektrischen Kenndaten (z. B. no-fire current, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder aufweisen.
Es fällt dabei auf, dass sich das deutsche SprengG. und die SprengV. auf wenige Details beschränken.
Mengenbeschränkungen und genauere spezifischere Angaben zu Inhalt und
Nettoexplosivstoffmasse werden in der neuen EN15947 geregelt.
Allerdings obliegt jedem Mitgliedsland der EU Einschränkungen bei der zur Verwendung
berechtigten Personen zu treffen. Zu nennen wäre hier z.B. die Begrenzung des
Satzgewichtes bei Raketen der Kategorie 2 in Deutschland auf 20g für den
privaten Endverbraucher. Raketen, also pyrotechnische Gegenstände mit
Eigenantrieb, mit höherem Satzgewicht als 20g dürfen nur von Erlaubnis- bzw.
Befähigungsscheininhaber nach SprengG. §7 und §20 verwendet werden.
Einteilung der Feuerwerkskörper in Gefahrgutklassen für den Transport
Eine andere Einteilung der Feuerwerkskörper erfolgt in Gefahrgutklassen, die für den Transport wichtig sind. Für Sie als Kunde hat die Einteilung der Feuerwerkskörper in Gefahrgutklassen große Bedeutung. Denn hierbei entscheidet die Gefahrgutklasse (Transportklasse) darüber, mit welchem Aufwand die Feuerwerkskörper verschickt werden müssen und dies hat wiederum Auswirkungen auf die Versandkosten.
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), worunter selbstverständlich auch explosionsgefährliche Stoffe wie Feuerwerkskörper fallen, regelt in allgemeiner Form in Deutschland den Gefahrguttransport mit den verschiedenen Verkehrsträgern und dient als Basis für weitere allgemeingültige oder verkehrsträgerspezifische Verordnungen. Für den innerdeutschen Straßen- und Schienenverkehr gilt die Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn GGVSE. Weitere Verordnungen u.a. auch für andere Verkehrsträger existieren zusätzlich. Geschützt werden sollen durch diese Gesetze und Vorschriften alle Verkehrsteilnehmer sowie die Umwelt aber auch Sachgüter.
Für einheitliche Gefahrgutregelungen vor allem für den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgütern, dient das ADR (Accord europeen>relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Die GGVSE verweist jedoch bezüglich der Detailvorschriften auf das ADR, weshalb der Großteil der Gefahrgutregelungen aus diesen Regelwerken stammt.
Allgemein werden hier Gefahrstoffe in Klassen, Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen eingeteilt. Insgesamt gibt es 9 Gefahrgutklassen (1-9). Explosionsgefährliche Stoffe haben die Klasse 1. Je nach Gefährlichkeit werden die Feuerwerkskörper für den Transport in Unterklassen eingeteilt. Die Unterklassen sind:
- 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
- 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
- 1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck, Splitter, Spreng- und Wurfstücke aufweisen, nicht massenexplosionsfähig sind.
- 1.4 Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt.
- 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in die Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
- 1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsgefähig sind.
Silvesterfeuerwerkskörper findet man in der Gefahrgutklasse 1 mit der
Unterklasse 4, also als 1.4 Nun gibt es noch sogenannte
Verträglichkeitsgruppen. Je nach chemischer oder technischer Art werden die
pyrotechnischen Gegenstände der Gefahrgutklasse 1 in 13 Verträglichkeitsgruppen
(A-H, J-L, N, S) eingeteilt.
Für Silvesterfeuerwerkskörper sind dies die Verträglichkeitsgruppe S und
G. S bedeutet, dass jede nicht beabsichtigte Wirkung auf das Versandstück
beschränkt bleibt, also Luftdruck und Splitterwirkung so gering sind, dass z.B.
eine Feuerbekämpfung in unmittelbarer Nähe weder eingeschränkt noch verhindert
wird. G bedeutet Gegenstand mit pyrotechnischen Stoff oder Gegenstand mit
Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff.
Wichtige Links:
Sprengstoffgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/BJNR027370976BJNE001106377.html
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (V1):
http://bundesrecht.juris.de/sprengv_1/index.html